Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen beantragen


Volltext

Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das LandesTeilhabegeld für gehörlose Menschen.

Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg.

Es ist eine freiwillige gesetzliche Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 130,00 Euro monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen erhalten auch das Landesteilhabegeld.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg. 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.


Fristen

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Weiterführende Informationen

Auskünfte über das Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Gesundheit und Soziales


Fachlich freigegeben am

18.02.2025

Zuständigkeit

Landkreise und kreisfreie Städte


Zuständige Stelle(n)

50.2 - Leistungen nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)
Adresse
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow