Landesteilhabegeld für blinde Menschen beantragen


Volltext

Die Leistung im Land Brandenburg für blinde Menschen heißt Landesteilhabegeld für blinde Menschen.

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Landesteilhabegeld.

Es ist eine freiwillige gesetzliche Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Landesteilhabegeld für blinde Menschen wird ab dem 18. Lebensjahr in Höhe von maximal 425,00 Euro monatlich gezahlt. Vor dem 18. Lebensjahr beträgt es maximal 212,50 Euro monatlich (Stand 01.07.2024).

Blinde Bewohnerinnen und Bewohner in einer stationären Einrichtung erhalten ein regelmäßig auf die Hälfte reduziertes Landesteilhabegeld.

Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf das Landesteilhabegeld für blinde Menschen angerechnet. In diesen Fällen würde sich das Landesteilhabegeld verringern.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landesteilhabegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.


Weiterführende Informationen

Auskünfte über das Landesteilhabegeld für blinde Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Gesundheit und Soziales


Fachlich freigegeben am

18.02.2025

Zuständigkeit

Landkreise und kreisfreie Städte


Zuständige Stelle(n)

50.2 - Leistungen nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)
Adresse
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow