Psychosoziale Prozessbegleitung Anerkennung


Volltext

Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.

Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden. Prozessbegleitung ersetzt also nicht die Anwältin oder den Anwalt. Rechtsberatung ist und bleibt die Aufgabe allein der Anwältinnen oder Anwälte. Prozessbegleitung ist eine nicht-rechtliche Begleitung und damit ein zusätzliches Angebot für besonders schutzbedürftige Opfer.

Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben das Recht, bei Vernehmungen des Opfers dabei zu sein.


Rechtsgrundlage(n)

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl. II Nr. 2)

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kosten werden nicht erhoben.


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.


Bearbeitungsdauer

1 – 3 Monate


Fristen

Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.


Weiterführende Informationen

Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BbgAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Sie haben gemäß § 3 Absatz 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie

sich regelmäßig fortbilden.


Fachlich freigegeben durch

Referat 3.5, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

27.04.2026

Zuständigkeit

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Referat 3.5
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam


Zuständige Stelle(n)

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung
Adresse
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
(Besuchereingang: Friedrich-Engels-Straße 14473 Potsdam)

Referat III.5 - Grundsatzangelegenheiten des Straf- und Strafprozessrechts, strafrechtliche Rehabilitierung, Gnadensachen
Adresse
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
(Besuchereingang: Friedrich-Engels-Straße 14473 Potsdam)