Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

31.01.2024;20.12.2023

Fristen

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie den Störstrahler in Betrieb nehmen.


Gebühr

Abgabe
EUR (VARIABEL)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

;

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)


Zuständigkeit

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Volltext

Sie beabsichtigen, einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten Störstrahler wesentlich abzuändern? Dann benötigen Sie vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Adresse
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
Postanschrift

Postfach:90 0236
14438 Potsdam