Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme


Volltext

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Das Anzeigeverfahren setzt eine schriftliche oder elektronische Anzeige voraus. Dieser sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Prüfung und Bescheidung der Anzeige wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.5 der Anlage 2 Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.


Verfahrensablauf

Die Änderung der Lage, der Art oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern keine Genehmigung beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


Fristen

Mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Änderung.


Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.

In einigen Bundesländern steht Ihnen für die Antragsstellung kostenfrei die Anwendung ELiA zur Verfügung.


Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)

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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

23.09.2022;22.02.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg


Ansprechpunkt

Abteilung T2 Technischer Umweltschutz 2


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt

14410 Potsdam
033201 442-0