Inbetriebnahme von nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin


Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige


Voraussetzungen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.


Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.


Hinweise (Besonderheiten)

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz


Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Zuständigkeit

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Zuständige Stelle(n)