Liegenschaftsbuch Auskunft Einsicht
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32
- Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Fachlich freigegeben am
15.11.2024Gebühr
Abgabe
10 EUR (FIX)
Die Gebühren für die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
Verfahrensablauf
Entsprechend der Anfrage wird die Auskunft schriftlich, per E-Mail, persönlich oder telefonisch erteilt.
Zuständigkeit
Landkreise und Kreisfreie Städte - Katasterbehörden
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 13
Voraussetzungen
Soweit auch personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt werden und der Betroffene darf kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung haben.
Volltext
Wenn Sie einzelne Informationen zu einem Flurstück benötigen, können Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholen.
Für umfangreichere Informationen ist es erforderlich Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
übliche Postzustellungsdauer bzw. sofort (E-Mail, persönlich, telefonisch)
Onlinedienste
- Brandenburg Viewer
- Digitales Auskunfts- und Katasterportal (DAKAPO)
- Digitales Auskunfts- und Katasterportal (DAKAPO)