Anzeigen bezüglich Arzneimittel mit Standardzulassung vornehmen


Volltext

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann bestimmte Arzneimittel von der Pflicht zur Einzelzulassung befreien. Diese Befreiung nenn sich Standardzulassung und wird durch eine vom BMG erlassene Rechtsverordnung erteilt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen werden kann. Dazu müssen die Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sein.
Bei Standardzulassungen reicht das Spektrum der arzneilich wirksamen Bestandteile von chemischen Substanzen wie beispielsweise Paracetamol bis zu wirksamen Tees.
Wenn Sie als pharmazeutische Unternehmerin oder Unternehmer eine Standardzulassung nutzen, müssen Sie dies beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie eine Standardzulassung nicht mehr oder sich anzeigepflichtige Änderungen ergeben.
In einer solchen Anzeige müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen für die Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung keine weiteren Unterlagen beim BfArM einreichen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

EUR 100,00 pro Anzeige


Verfahrensablauf

Anzeigen bezüglich Arzneimittel Standardzulassungen müssen Sie online vornehmen.


Bearbeitungsdauer


Fristen

Sie müssen eine Änderung, Nutzung oder deren Beendigung im Voraus anzeigen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit


Fachlich freigegeben am

20.01.2022

Zuständige Stelle(n)

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Abteilung Zulassung 1
Adresse
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt