Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen


Rechtsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

05.03.2019

Hinweise (Besonderheiten)

Der Bericht nach § 21 EntgTranspG gehört nicht zu den Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht selbst. 
Dennoch trifft Sie eine Pflicht zur Berichtserstellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
 


Gebühr

Abgabe
EUR (KOSTENFREI)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Verfahrensablauf

Den Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit müssen Sie schriftlich erstellen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine vorgegeben

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Volltext

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle Beschäftigten nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln und niemanden wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Wenn Sie in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, müssen Sie in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
In dem Bericht müssen Sie darstellen, welche Maßnahmen Sie ergreifen:

  1. zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
  2. zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Wenn Sie keinerlei Maßnahmen durchführen, müssen Sie dies im Bericht begründen. Maßnahmen, die Sie angeben können, sind beispielsweise:

Außerdem müssen Sie nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben:

Wie oft Sie den Bericht veröffentlichen müssen, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen tarifgebunden oder tarifanwendend ist oder nicht:

Sie müssen den Bericht dem nächsten Lagebericht als Anlage beifügen und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
 


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Adresse
Von-Gablenz-Straße 2-6
50679 Köln, Stadt
Postanschrift

50679 Köln, Stadt

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Adresse
Glinkastraße 24
10117 Berlin, Stadt