Kurzfristige Mobilität zu Forschungszwecken mitteilen


Volltext

Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, brauchen Sie nicht zwangsläufig einen deutschen Aufenthaltstitel, um hier zu forschen. 

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zu Forschungszwecken nach Deutschland einreisen und für eine bestimmte Zeit forschen. Sie brauchen dafür keinen weiteren Aufenthaltstitel. Ausnahme: Irland und Dänemark

Die kurzfristige Mobilität erlaubt es Ihnen bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen in Deutschland zu forschen.

Die Bedingungen der Mobilität sind EU-weit in der Research und Studies (REST) Richtlinie festgelegt. 

Die aufnehmende Einrichtung muss Ihren Aufenthalt vorher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das BAMF stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität aus. Familienangehörige von kurzfristig mobilen Forschenden werden ebenfalls auf der Bescheinigung aufgeführt.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung der Forschungseinrichtung in Deutschland muss die folgenden Dokumente in Kopie umfassen:

Hinweis: 
Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann gegebenenfalls leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren, entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Die aufnehmende Forschungseinrichtung muss dem BAMF Ihren Aufenthalt vor Einreise nach Deutschland mitteilen. Die Mitteilung darf nur durch die Einrichtung erfolgen. Die Einrichtung kann die Mitteilung online einreichen. 

Online-Mitteilung


Fristen

Die Mitteilung hat zu erfolgen, sobald die Absicht des Forschenden, in Deutschland zu forschen, bekannt ist, und muss jedenfalls vor der Einreise des Forschenden in das Bundesgebiet vollständig eingegangen sein. Kurzfristig mobile Forschende dürfen bereits nach Zugang der vollständigen Mitteilung beim BAMF einreisen und mit der Forschung beginnen.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)


Fachlich freigegeben am

03.01.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) — Referat 72 A
Postanschrift
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg