Kurzfristige Mobilität von Unternehmensangehörigen zum Zweck der Erwerbstätigkeit mitteilen (unternehmensinterner Transfer)


Volltext

Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, brauchen Sie nicht zwangsläufig einen deutschen Aufenthaltstitel, um hier zu arbeiten. 

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zum Zweck des unternehmensinternen Transfers, nach Deutschland einreisen und für eine bestimmte Zeit arbeiten. Sie brauchen dafür keinen weiteren Aufenthaltstitel. Ausnahme: Irland und Dänemark

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer ICT-Karte (intro-corporate transfer). Die ICT-Karte wird Ihnen von dem Staat ausgestellt, in dem Sie die meiste Zeit Ihres Transfers verbringen. Mit der ICT-Karte, die Ihnen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, können Sie in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten. Sie können in einem Zeitraum von 180 Tagen bis zu 90 Tage in Deutschland arbeiten. 

Das aufnehmende Unternehmen muss Ihren Aufenthalt vorher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das BAMF stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität aus. 
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Ihr Unternehmen, bei dem Sie erwerbstätig sind, muss die folgenden Nachweise in Kopie einreichen:

Hinweis: Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann gegebenenfalls leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren, entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Das aufnehmende Unternehmen in Deutschland muss dem BAMF Ihren Aufenthalt vor Ihrer Einreise mitteilen. Die Mitteilung darf nur durch das Unternehmen erfolgen. Das Unternehmen kann die Mitteilung online einreichen. 

Online-Mitteilung: 


Fristen

Die Mitteilung hat zu erfolgen, sobald die Absicht eines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet bekannt ist, und muss jedenfalls vor der Einreise des transferierten Arbeitnehmers in das Bundesgebiet vollständig eingegangen sein. Sofern die Mobilität nicht innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der vollständigen Mitteilung abgelehnt wird, stellt das Bundesamt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aus.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundeministerium des Innern und für Heimat  (BMI)


Fachlich freigegeben am

03.01.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) — Referat 72 A
Postanschrift
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg