Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen


Volltext

Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:

Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.

Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen

keine


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:


Bearbeitungsdauer

1 Woche


Fristen

Einreichen des Antrags: 1 Tage bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Anzeige der Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


Fachlich freigegeben am

19.09.2019

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 413 - Wissensmanagement, Entwaldungsfreie Produkte, Holzhandelsregelungen
Adresse
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt