Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrtpersonal beantragen


Rechtsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

03.11.2023

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Aktuell fallen für Organisationen keine Gebühren an bei:

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4 (Einzelprüferinnen und Einzelprüfer)

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Aktuell fallen keine Gebühren an für Einzelprüfer bei: Aufhebung der Anerkennung.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Organisation)

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin oder zum leitenden Sprachprüfer.


Verfahrensablauf

Anträge im Zusammenhang mit der Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen können Sie im Online-Verfahren stellen.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag als Einzelprüferin oder Einzelprüfer auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4:

Für den Antrag als Einzelprüferin oder -prüfer auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen:

Für den Antrag als Organisation auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (anerkannte Organisation):

Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung des Prüfstellenhandbuchs:

Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung: 

Im Falle einer Vertretung:


Volltext

Personen, die im Luftfahrtsektor tätig sind – zum Beispiel Pilotinnen und  Piloten – müssen über die nötigen Fremdsprachenkenntnisse verfügen und diese auch nachweisen, unter anderem in Form von einem Sprachnachweis in der eigenen Lizenz. Derartige Sprachprüfungen nehmen anerkannte Stellen ab. Organisationen und Einzelpersonen, die sich als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkennen lassen möchten, müssen einen Antrag beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellen.

Als Einzelperson können Sie folgende Leistungen beantragen:

Als Organisation können Sie folgende Leistungen beantragen:


Voraussetzungen

Stellen, die vom LBA für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen die Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV nachweisen durch:


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L 2 (Sprachprüfende Stellen)
Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
(Referat L 2)

(für Sprachprüfungen)