Patent anmelden


Rechtsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

18.03.2022

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Anmeldegebühr (elektronisch) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 40,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 20,00.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Anmeldegebühr (Papierform) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 60,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 30,00.

Gebühr
300 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Vorgezogene Recherche ohne Anmeldung

Gebühr
150 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag

Gebühr
350 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Jahresgebühren ab dem dritten Patentjahr


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz


Volltext

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das Ihnen als Inhaberin oder Inhaber das ausschließliche Recht gibt, über Ihre Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne Ihre Zustimmung von der patentierten Erfindung Gebrauch machen. Außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen darf beispielsweise niemand patentgeschützte Produkte ohne Lizenz herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen oder importieren oder patentierte Verfahren anwenden. Dieses Schutzrecht gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden, die

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Eine mündliche Beschreibung ist zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.

Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie als Erfinderin oder Erfinder also stets darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten.

Wenn Sie Ihre Erfindung anmelden, müssen Sie sie in den Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Eine nachträgliche Erweiterung der technischen Information ist nicht zulässig.

Dagegen ist ein Patentschutz nicht möglich unter anderem für:

Wenn Sie eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden möchten, müssen Sie eine umfassende Beschreibung der Erfindung vorlegen, die einen Fachmann in die Lage versetzt, Ihre Erfindung nachzuvollziehen und auszuführen.


Verfahrensablauf

Ein Patent entsteht nicht automatisch mit der Anmeldung beim DPMA. Erst wenn Ihre Erfindung das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, kann ein Patent erteilt werden.

Sie können die Erteilung eines Patents schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

Wenn Sie Ihr Patent elektronisch anmelden möchten:


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Fristen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Adresse
Zweibrückenstraße 12
80331 München, Landeshauptstadt
Postanschrift

80297 München, Landeshauptstadt

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Dienststelle Jena
Postanschrift

07748 Jena

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Informations- und Dienstleistungszentrum Berlin
Adresse
Gitschiner Straße 97
10969 Berlin, Stadt
Postanschrift

10958 Berlin, Stadt

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Zentraler Kundenservice
Adresse
Zweibrückenstraße 12
80331 München, Landeshauptstadt
Postanschrift

80297 München, Landeshauptstadt