Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten beantragen


Volltext

Unter die Genehmigungspflicht fallen in CITES gelistete lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

sowie 

Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.
Sie brauchen auch dann eine Genehmigung, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.
Spezielle Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Anzahl und Art von Bescheinigungen, dem Zeitaufwand und ähnlichem. In den „weiterführenden Informationen“ finden Sie einen Link mit detaillierten Informationen zur Gebührenbildung. 


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr oder Wiederausfuhr können Sie online oder per Post oder per Mail durch einscannen des unterschriebenen Antrages beantragen.

Wenn Sie die Genehmigung online beantragen:

Wenn Sie die Genehmigung per Post oder E-Mail beantragen:


Bearbeitungsdauer


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:     

Geschützte Tier- und Pflanzenarten

Ob eine Art geschützt ist oder nicht, lässt sich am einfachsten über entsprechende Datenbanken herausfinden, wie die Artdatenbank WISIA oder die internationale CITES-Datenbank Species+. Hier können Sie die wissenschaftliche Artbezeichnung eingeben und bekommen Informationen über den Schutzstatus der Art.

Umgang mit artenschutzrechtlichen Dokumenten nach Erhalt

Bitte kontrollieren Sie Ihre artenschutzrechtliche Genehmigung nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Eine Mehrfachnutzung der Genehmigung / Bescheinigung ist nicht möglich. Jede erteilte Genehmigung kann nur einmal in ihrem Gültigkeitszeitraum genutzt werden.

Ungenutzte artenschutzrechtliche Dokumente

Nach Ablauf der Gültigkeit sind Sie verpflichtet alle Ausfertigungen der Genehmigung / Bescheinigung unaufgefordert an uns zurückzusenden.

Verlust artenschutzrechtlicher Dokumente

Der Verlust eines Dokumentes ist dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) umgehend schriftlich mit Sachverhaltsdarstellung mitzuteilen.

Weitere möglicherweise zu beachtende Regelungen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


Fachlich freigegeben am

12.01.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

CITES Vollzugsbehörde
Adresse
Konstantinstr. 110
53179 Bonn, Stadt