Beschwerde nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie einreichen


Volltext

Das Verfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie und dem diese Richtlinie umsetzenden EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) ergänzt vorhandene Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und der EU-Schiedskonvention zur Beseitigung einer gegen diese Abkommen und Übereinkommen verstoßenden Besteuerung, insbesondere zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung.

So können Sie eine Beschwerde einreichen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung von einer Streitfrage zwischen

Bei der Einreichung Ihrer Beschwerde müssen Sie folgende Informationen angeben:

Das Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie und vorhandene Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und der EU-Schiedskonvention können nicht gleichzeitig geführt werden. Sie müssen sich daher vor Einlegung der Beschwerde für eines der Verfahren entscheiden.

Ihre Beschwerde reichen Sie als Privatperson oder Inhaber eines kleinen oder mittleren Unternehmens, wenn Sie in Deutschland ansässig sind, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) formlos schriftlich ein.
Als großes Unternehmen oder Unternehmen, das zu einer großen Unternehmensgruppe gehört, müssen Sie den Antrag sowohl beim BZSt als auch bei den zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten stellen.

Hinweise


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:


Voraussetzungen

Eine Beschwerde nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie können einreichen:

über die Auslegung und Anwendung eines Abkommens oder Übereinkommens zur Beseitigung der Doppelbesteuerung unmittelbar betroffen ist.
 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Wenn Sie in Deutschland ansässig sind und als

eine Beschwerde einlegen: Sie müssen Ihre Beschwerde formlos schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

Wenn Sie in Deutschland ansässig sind und

dann müssen Sie den Antrag sowohl beim BZSt, als auch bei den zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten stellen.

Wenn Ihre Beschwerde zugelassen ist, wird sich das BZSt bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten zu lösen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die Einigung. Die Einigung wird verbindlich, wenn Sie ihr zustimmen und alle weiteren Verfahren, zum Beispiel zu Rechtsbehelfen, beenden.

Können die Behörden der EU-Mitgliedstaaten keine Einigung darüber erzielen, wie die Streitfrage gelöst werden soll, können Sie die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen. Der Beratende Ausschuss gibt eine Stellungnahme darüber ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll. Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, sind sie bei der Entscheidung an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden. Die zuständigen Behörden können statt eines Beratenden Ausschusses auch einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einsetzen.
 


Bearbeitungsdauer


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

08.02.2021

Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
(Hauptsitz Bonn-Beuel)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Verständigungsverfahren
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt