Vergütung der in Deutschland von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer beantragen


Volltext

Auf Antrag zahlt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland gezahlte Vorsteuer (Umsatzsteuer) von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässigen Unternehmen zurück.

Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats stellen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist. Die jeweils zuständige Behörde Ihres EU-Mitgliedstaats leitet Ihren Antrag dann zur Bearbeitung an das BZSt weiter.

Privatpersonen können an dem Verfahren der Vorsteuervergütung nicht teilnehmen.

Hinweis:
Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, können ebenfalls die Vergütung der Vorsteuern beantragen. Hierzu verwenden Sie im  BZStOnline Portal (BOP) das Formular „Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer (Drittstaaten) im Inland“.
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:


Voraussetzungen

Anträge auf Vergütung können stellen:

Weitere Voraussetzungen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer elektronisch im Online-Portal des EU-Mitgliedstaats einreichen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist.


Bearbeitungsdauer


Fristen

Antragstellung: bis zum 30.09. des folgenden Jahres


Formulare/Schriftformerfordernis

Der Antrag muss im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Unternehmer ansässig und registriert ist.
 


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

17.03.2021

Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
(Hauptsitz Bonn-Beuel)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Umsatzsteuer
Adresse
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder