Meldungen über Finanzkontendaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) abgeben


Volltext

Der Common Reporting Standard (CRS) verpflichtet Finanzinstitute (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) den Kampf gegen Steuerflucht zu unterstützen. Um dies zu erreichen müssen die Finanzinstitute feststellen, in welchem Land ihre Kunden steuerpflichtig sind. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut dieses Verfahren indem es unter anderem die Daten an die teilnehmenden Staaten übermittelt.
An dem Austauschverfahren sind mittlerweile über 90 Staaten beteiligt.
Insbesondere folgende Finanzkonteninformationen werden ausgetauscht:

Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten einhalten. Hierzu gehört auch die Einholung von Selbstauskünften. Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchten die Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden bestimmen. Kontoinhaber müssen die Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben ihrem Finanzinstitut zukommen lassen.
Die Finanzinstitute melden jährlich in elektronischer Form die als meldepflichtig identifizierten Konten an das BZSt. Für die Übermittlung der Daten stehen ein Onlineformular oder eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung. Die Übermittlung kann auch von einem Dienstleister durchgeführt werden.
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen

Meldepflichtige Konten umfasst Konten von:

Konten von passiven Rechtsträgern sind auch dann meldepflichtige Konten, wenn eine dahinterstehenden beherrschende natürliche Person nach dem Steuerrecht eines anderes Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Selbstauskunft zu steuerliche Ansässigkeit wird von Finanzinstitut (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) versendet.


Bearbeitungsdauer

Die Datenübermittler erhalten eine technische Rückmeldung für ihre CRS-Meldung. In der Regel dauert dies maximal 2 Tage. Bei technischen Wartungsarbeiten außerhalb der Abgabefrist kann die Bearbeitung 1-2 Wochen dauern.


Fristen

Die Meldung erfolgt jährlich, jeweils bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
 


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

19.11.2020

Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
(Hauptsitz Bonn-Beuel)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I A 2 / Common Reporting Standard
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt