Erlaubnisse zum Umgang mit Alkopops beantragen


Volltext

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkopops umzugehen, beispielsweise als Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende.

Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis im Umgang mit der unversteuerten Ware:

In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

Vor Erteilung einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb. 

Wenn Sie als Steuerlagerinhaber unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Alkopops einsetzen, benötigen Sie außerdem auch eine Erlaubnis für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren). In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten "kombinierten Lagererlaubnis". Liegt diese Erlaubnis nicht vor, sind Sie nur berechtigt, Alkopops aus schon versteuertem Alkohol herzustellen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach:

Für die Dauererlaubnis als "registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach:

Für die einmalige Erlaubnis als "registrierter Empfänger" müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.

Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach:

Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.


Voraussetzungen

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Alle Erlaubnisse müssen im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragt werden. 


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.


Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

19.02.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll