Beförderung von unversteuerten Alkopops melden


Volltext

Alkopops können unter Steueraussetzung befördert werden. Das bedeutet, dass die Alkopopsteuer während des Transports noch nicht fällig wird. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Alkopops im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In manchen Fällen können die Alkopops nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden. 

Beförderung innerhalb des deutschen Steuergebiets

Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung aus Steuerlagern beziehungsweise vom Ort der Einfuhr transportieren. 

Folgende Zielorte können die unversteuerte Ware innerhalb des deutschen Steuergebiets empfangen:

Alkopops dürfen innerhalb des Steuergebiets außerdem zur direkten Ausfuhr steuerfrei transportiert werden.

Beförderung in oder über andere Mitgliedstaaten

Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung zu folgenden Zielorten außerhalb des deutschen Steuergebiets transportieren:

Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten

Alkopops dürfen aus anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung in Steuerlager im deutschen Steuergebiet transportiert werden.

Als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern. Ja nachdem, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol schon versteuert ist oder sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet, müssen Sie die Meldung elektronisch oder schriftlich machen. Welches Verfahren in Ihrem Fall gilt, können Sie im Bereich „Verfahrensablauf“ nachlesen.
Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Alkopops müssen versteuert werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie betreiben ein Gewerbe und sind entweder Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender. 

Sie müssen sich vor Eröffnung eines Verfahrens der Steueraussetzung vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Als Nachweis  kann die Verbrauchsteuernummer des Empfängers herangezogen werden.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Entgegennahme der Meldung: keine

Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.


Verfahrensablauf

Für die Meldung ist der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) zuständig. Ob die Meldung elektronisch oder schriftlich erfolgt, hängt davon ab, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder schon versteuert wurde.

Beförderung unter Aussetzung der Alkopopsteuer und der Alkoholsteuer:

Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden. 

In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:

Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das Papierverfahren und das sogenannte Ausfallverfahren.

Beförderung (nur) unter Aussetzung der Alkopopsteuer:

Wenn Sie innerhalb des Steuergebiets an Begünstigte liefern, müssen Sie zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfüllen.

Es ist möglich, dass der Versender beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Vereinfachung des Meldeverfahrens stellt. Dies kann zum Beispiel die Übersendung einer Sammelanmeldung sein, wenn innerhalb eines Monats an denselben Empfänger mehrmals geliefert wird. Wenden Sie sich dafür direkt an das örtlich zuständige Hauptzollamt.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Werktage


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja
Online-Verfahren: ja (in einigen Fällen)
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

19.02.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Direktion II Teilnehmermanagement (ATLAS, EMCS, AES)
Adresse
Dr.-Pfleger-Straße 36
92637 Weiden i.d.OPf.

Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll