Umsatzsteuer für Personenverkehr mit Kraftomnibussen über die Grenze zu deutschen Seehäfen und der Schweiz bezahlen


Volltext

Die Steuer entsteht, wenn 

Die Steuer müssen Sie zahlen, egal ob Sie ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder im Ausland führen oder ob Sie deutsche oder ausländische Fahrgäste befördern. Die Steuer entsteht, sobald der Kraftomnibus die Grenze überfährt. Die Zolldienststelle an der Grenze erhebt die Umsatzsteuer für jede Beförderung einzeln im sogenannten Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung. 

Die Umsatzsteuer berechnet sich im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt Cent 4,43. Die Umsatzsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 19 Prozent daher Cent 0,84 für jeden Personenkilometer, den Sie in der Bundesrepublik Deutschland zurücklegen. Die Personenkilometer errechnen Sie, indem Sie die Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer, die der Kraftomnibus tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, multiplizieren. 
Zum Beispiel: Wenn Sie 50 Personen in einem Bus über 100 Kilometer in Deutschland befördern, ergeben sich 5000 Personenkilometer.

Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen bezahlen, so genannte Vorsteuerbeträge, nicht rückerstattet wird. Sie können aber eine Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat. 
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Sie entstehen keine Kosten.


Verfahrensablauf

Bei Aus- und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):

Bei Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):


Bearbeitungsdauer

Errechnung der Steuerhöhe an der Grenze: sofort

Ausstellung des Steuerbescheids an der Grenze: sofort


Fristen

Abgabe der Steuererklärung: 
sofort bei jeder Beförderung (Ein-oder Ausreise) über eine Drittlandsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland

Bezahlen der Steuer: 
sofort 


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Örtlich zuständiges Hauptzollamt