Als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen


Volltext

In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Von dieser können Sie auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) befreit werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Sie entstehen keine Kosten.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Sie schriftlich stellen:


Bearbeitungsdauer

in der Regel 1 Woche bis 1 Monat


Fristen

Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2020 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2021 stellen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Finanzen


Fachlich freigegeben am

22.07.2021

Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Berlin, Umsatzsteuer
Adresse
DGZ-Ring 12
13086 Berlin, Stadt