Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasenabwehrgesetz nachkommen


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

18.03.2022

Erforderliche Unterlagen

Detaillierte Darstellung und Dokumentation der Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse.
Das betrifft insbesondere die

Die Aufzeichnungen darüber müssen Sie an das Finanzamt und gegebenenfalls an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Bei der Übermittlung an das BZSt ist das auf der Internetseite des BZSt veröffentlichte Formular zu verwenden.
 


Volltext

Wenn Sie als steuerpflichtige Person oder als steuerpflichtiges Unternehmen geschäftliche Beziehungen oder Beteiligungen zu in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Unternehmen haben, müssen Sie umfangreiche Aufzeichnungen über Ihre Geschäftstätigkeit übermitteln.
Ein Steuerhoheitsgebiet gilt als nicht kooperativ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der sogenannten schwarzen Liste der EU sowie der nationalen Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) aufgeführt ist.

Sie müssen einreichen:


Formulare/Schriftformerfordernis

- Formulare vorhanden: Nein (bei Übermittlung an die örtlich zuständigen Finanzbehörden)

- Formulare vorhanden: Ja (bei Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern)

- Schriftform erforderlich: Ja

- Formlose Antragsstellung möglich: Nein

- Persönliches Erscheinen nötig: Nein

- Online-Dienst vorhanden: Nein
 


Gebühr

Abgabe
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Bearbeitungsdauer

Der Registrierungsvorgang im BOP kann bis zu 6 Wochen dauern.


Fristen

Die Aufzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres (bis zum 31.12.) der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a Abgabenordnung erfüllt sind, zusätzlich dem Bundeszent¬ralamt für Steuern, zu übermitteln. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, sind die Aufzeichnungen ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a Abgabenordnung erfüllt sind, zusätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln.


Verfahrensablauf

Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz nachkommen:


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Referat St I A 2 / Internationaler Informationsaustausch
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt