Innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs mitteilen


Volltext

Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU gekauft haben und Sie Angehöriger

Die sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung müssen Sie für jedes neu gekaufte Fahrzeug separat mitteilen.  

Folgende Gruppen müssen die Fahrzeugeinzelbesteuerung dem BZSt mitteilen:

Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge befreit werden.

Für die Berechnung der Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent des Kaufwertes. Berechnen Sie die Steuer nicht richtig oder geben Sie keine Steuererklärung ab, schätzt das BZSt die Steuer.

Von der Umsatzsteuer betroffen sind

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie haben ein neues Fahrzeug im EU-Ausland gekauft, das Sie in Deutschland für ausländische Missionen oder berufskonsularische Vertretungen oder als deren Mitglieder nutzen möchten.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Mitteilung Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen keine Kosten an. Die Einzelbesteuerung selbst wird separat berechnet.


Verfahrensablauf

Für jedes gelieferte Fahrzeug müssen Sie jeweils eine gesonderte Erklärung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes „010166 – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung für Diplomaten“ abgeben.


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – Dienstsitz Schwedt
Adresse
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder