Waren (Reisemitbringsel) aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland einführen (Zollkontrolle)


Volltext

Wenn Sie aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einreisen oder zurückkehren, können Sie Waren (Reisemitbringsel) bis zu einem bestimmten Warenwert abgabenfrei und ohne Zollformalitäten einführen. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (beispielsweise Kaffee, Alkohol, Tabakwaren oder Kraftstoffe) gelten Mengengrenzen und für andere Waren gelten Wertgrenzen. Die Warenmenge, die diese Grenzen nicht überschreitet, wird Reisefreimenge genannt.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr (Reisefreimenge) sind:

Die Mengen- und Wertgrenzen für die abgabenfreie Einfuhr sind

Überschreitung der Reisefreimengen

Falls die von Ihnen mitgeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie diese Waren bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle am Flug- beziehungsweise Seehafen oder beim Grenzübertritt anmelden und entsprechende Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) bezahlen. Sie müssen zudem glaubhaft darlegen können, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.

Die Reisefreimengen können Sie während einer Reise nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Reise ist erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland beendet. Sie können die Reisefreimenge also nicht mehrfach in Anspruch nehmen, wenn Sie die Grenze mehrfach unmittelbar hintereinander überqueren.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll. Falls Ihre Waren die genannten Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie Einfuhrabgaben entrichten.

Gebiete mit zollrechtlichen Sonderregelungen

Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Auch hier gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:

Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen

Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Wenn Sie die Reisefreimengen einhalten und nichts zu verzollen haben, setzen Sie Ihre Reise normal fort. Verlassen Sie einen Flug- oder Seehafen durch das grüne Tor.

Wenn Sie etwas zu verzollen haben und Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie eine Einfuhrabgabe bezahlen:

Hinweis: Wenn Sie beim Grenzübertritt verschweigen, dass Sie Reisefreimengen überschreiten oder wenn Sie falsche Angaben machen, begehen Sie Steuerhinterziehung. In diesem Fall können Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung und Überprüfung dauert mindestens mehrere Minuten und bis zu mehr als einer Stunde.


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

20.02.2020

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Örtlich zuständiges Hauptzollamt