Bewilligung für Zollanmeldungen durch Anschreibung in der Buchführung beantragen


Volltext

Mit Ausnahme des Freizonenverfahrens erfolgt die Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung.

Diese Zollanmeldung können Sie auch in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vornehmen. Es handelt sich dabei um eine Vereinfachung im Anmeldeverfahren für die Einfuhr und die Ausfuhr, bei der Sie Einträge in Ihrer Buchführung vornehmen.

Um die Anschreibung in der Buchführung durchführen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts.
Sie können die Bewilligung im Hinblick auf die Anmeldung von Waren zur Überführung in die folgenden Verfahren beantragen: 

Berücksichtigen Sie bei der Ausfuhr beziehungsweise Wiederausfuhr, dass die Bewilligung nur für Waren erteilt werden kann, die von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung befreit sind.

Nach Erhalt der Bewilligung können Sie Anschreibungen in der Buchführung vornehmen. Bei der Einfuhr und Ausfuhr gilt dann Folgendes:

Einfuhr:

Ausfuhr:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:


Voraussetzungen

Für eine Bewilligung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, die das Hauptzollamt auf Antrag überprüft:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Sie entstehen keine Kosten,


Verfahrensablauf

Sie müssen für die Bewilligung einen schriftlichen Antrag stellen.


Bearbeitungsdauer

Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags.


Fristen

Im Antragsverfahren sind vom Antragsteller grundsätzlich keine Fristen zu beachten.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Örtlich zuständiges Hauptzollamt