Eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung online durchführen


Volltext

Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung müssen Sie bei der ersten Eingangs- beziehungsweise Ausgangszollstelle abgeben, wenn Sie Waren in das Zollgebiet der Union oder aus diesem verbringen.
Sie sind als Beförderer immer verantwortlich für die Anmeldung, können aber in bestimmten Fällen andere Personen damit beauftragen, die Anmeldung durchzuführen.

Die summarische Ausgangsanmeldung müssen Sie abgeben, wenn Sie keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabmeldung abgegeben haben. Insbesondere bei

Die Eingangsanmeldung müssen Sie in der Regel immer abgeben, wenn Sie Waren in das Zollgebiet der Union verbringen. Eine summarische Eingangsanmeldung ist im Reiseverkehr nicht abzugeben, wenn Sie die Ware mündlich oder zum Beispiel durch Passieren des grünen Ausgangs anmelden können. 

Die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erfolgt in der Regel über ATLAS-EAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Diese können aber auch über die Internet-Anmeldung abgegeben werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind keine Unterlagen einzureichen. In der summarischen Eingangsanmeldung ist aber regelmäßig auf das Transportdokument Bezug zu nehmen.


Voraussetzungen

Sie müssen eine summarische Eingangs- beziehungsweise Ausgangsanmeldung abgeben, wenn Sie Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbringen, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Sie entstehen keine Kosten.


Verfahrensablauf

Um Ihre Anmeldung online durchzuführen, gehen Sie folgendermaßen vor:

Besonderheiten für den Luft- und Seeverkehr:


Bearbeitungsdauer

Nach Ausfüllen der Internet-Anmeldung erhalten Sie online automatisch sofort die Anmeldung zum Ausdrucken.


Fristen

Summarische Eingangsanmeldung:

Summarische Ausgangsanmeldung:


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerum der Finanzen


Fachlich freigegeben am

29.04.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Örtlich zuständiges Hauptzollamt