Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nachzahlen


Volltext

Die Zollbehörden setzen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Wesentlichen anhand Ihrer Angaben in der Zollanmeldung fest. Stellen die Zollbehörden, Sie selbst oder andere Beteiligte fest, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, können diese unter Umständen nacherhoben werden. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid.

Die ursprüngliche Erhebung der Abgaben kann zum Beispiel durch falsche Angaben in der Zollanmeldung oder Irrtümer bei der Berechnung oder Anwendung der Zollvorschriften fehlerhaft sein. Der Bescheid korrigiert die Festsetzung der Abgaben und teilt Ihnen den tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag mit.

In Ausnahmen können die Zollbehörden von einer Nacherhebung absehen. zum Beispiel aus Gründen


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sachdienliche Unterlagen, die bei Ihnen vorliegen, fügen Sie bitte bei. Das Hauptzollamt fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Verfahrensablauf

Wenn Sie nicht für das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zertifiziert sind, erhalten Sie den Nachforderungsbescheid per Post.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Bearbeitungsdauer

In der Regel zwei Wochen, nachdem dem Hauptzollamt alle für die Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlichen Informationen vorliegen.


Fristen

Bezahlen der Nachforderung:

Verjährung einer Nachforderung:


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

04.01.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD)
Adresse
Am Propsthof 78a
53121 Bonn, Stadt

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Örtlich zuständiges Hauptzollamt