Antrag für die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs stellen


Volltext

Schifffahrtsgesellschaften, die in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen. 

Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, verlassen im Regelfall das Zollgebiet der Europäischen Union und müssen bei Ankunft im Bestimmungshafen neu zollrechtlich behandelt werden. Als Inhaber der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke können Sie jedoch Unionswaren zwischen Häfen der Europäischen Union auf See transportieren, ohne dass diese im Bestimmungshafen erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.

Es ist auch möglich, Nicht-Unionswaren im Linienverkehr zu befördern, für diese Waren ist allerdings das Versandverfahren zwingend vorgeschrieben.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie  zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I und II ab.
Zusätzlich zum Hauptantrag geben Sie noch das „Zusatzblatt nationale Angaben" ab. 
Die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. 


Voraussetzungen

Die Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die in der Europäischen Union ansässig sind und die keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
Allgemeine Voraussetzungen für die Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke: 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es entstehen keine Kosten.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.


Fristen

Sie müssen die Bewilligung beantragen, bevor Sie einen Linienverkehr einrichten.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

04.03.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Generalzolldirektion Direktion II Stammdatenmanagement EU-Nutzerkonto