Waren bei Transport für NATO- oder Partnerstreitkräfte beim Zoll anmelden


Volltext

Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein

Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.

Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.


Rechtsgrundlage(n)

Dienstvorschrift für das Truppenzollrecht des Bundesministeriums der Finanzen (Z 6301), Absatz 22


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.


Verfahrensablauf

Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:


Bearbeitungsdauer


Fristen

Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Formblatt 302

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

07.05.2021

Zuständige Stelle(n)

Die Zolldienststellen, in deren Bezirk die Waren an die ausländischen Streitkräfte übergeben werden

Die Zollstelle, über die die Waren eingeführt werden

Die Zollstelle an der Grenze oder am Flughafen

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll