Eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhrabgaben beantragen


Volltext

Grundsätzlich können Ihnen die Zollbehörden Einfuhrabgaben erstatten oder erlassen, wenn dafür gesetzlich festgelegte Voraussetzungen vorliegen und Sie einen Antrag stellen. Erstattet bekommen Sie bereits gezahlte Steuerabgaben, erlassen bekommen Sie Abgaben, die Sie noch nicht gezahlt haben.

Die Zollbehörden prüfen auf Antrag, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass vorliegen. Entspricht Ihr Antrag nicht den formellen Anforderungen – zum Beispiel korrekte Form des Antrags oder Einhaltung von Fristen –, müssen ihn die Zollbehörden ohne Prüfung der sachlichen Gründe ablehnen.

Ergibt sich nach der Prüfung durch die Zollverwaltung ein Anspruch auf Erstattung, erhalten Sie die zu viel gezahlten Abgaben zurück.

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Erstattung und Erlass können Sie stellen, wenn Sie

Mit einer Vollmacht kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der oben genannten Personen den Antrag auf Erstattung und Erlass stellen. Eine Auszahlung an die vertretende Person ist nur möglich, wenn das durch die Vollmacht geregelt ist.

Die Zollbehörden können geforderte Abgaben auch ohne Antrag erstatten oder erlassen. Das gilt, wenn die Zollbehörden selbst feststellen, dass die angeforderten Abgaben


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen für Sie keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Wenn Sie nicht für das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zertifiziert sind, müssen Sie die Erstattung schriftlich beantragen:

Stellen die Zollbehörden fest, dass die angeforderten Abgaben erstattet werden müssen, nehmen sie die Erstattung von sich aus ohne Antrag vor.


Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 30 Tagen teilt Ihnen die Zollbehörde mit, ob Ihr Antrag formell angenommen werden kann.

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität des Sachverhalts ab, muss aber in der Regel innerhalb von 120 Tagen abgeschlossen sein.


Fristen

Bis wann Sie den Antrag stellen müssen, hängt davon ab, weshalb Sie eine Erstattung oder einen Erlass beantragen:

Können die Zollbehörden den Antrag etwa aus formalen Gründen nicht annehmen, haben Sie maximal 30 Tage Zeit, um Informationen nachzureichen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

04.01.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD)
Adresse
Am Propsthof 78a
53121 Bonn, Stadt

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Örtlich zuständiges Hauptzollamt