Krankengeld für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen


Volltext

Wenn Sie selbstständig und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Das heißt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Geld von Ihrer Krankenkasse.

Wenn Sie sich eine solche zusätzliche Absicherung wünschen und Anspruch auf Krankengeld haben möchten, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse schriftlich mitteilen. Diese schriftliche Mitteilung heißt auch "Wahlerklärung". 

Wenn Sie eine Wahlerklärung bei Ihrer Krankenkasse abgeben, zahlen Sie einen etwas höheren Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, der auch den Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Der Anspruch auf gesetzliches Krankengeld besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens der vergangenen 12 Monate. Damit ist das Einkommen gemeint, das Ihre Krankenkasse der Festsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zugrunde gelegt hat.

Wenn Sie sich für eine Wahlerklärung entschieden haben und im konkreten Fall Krankengeld von Ihrer Krankenkasse erhalten wollen, müssen Sie Folgendes beachten: 

In der Zeit, in der Sie Krankengeld bekommen, müssen sie unter Umständen weiterhin Beiträge zu Ihrer Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Ihren Sozialversicherungen zahlen:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bearbeitung Ihrer Wahlerklärung müssen Sie nichts bezahlen.


Verfahrensablauf

Den Antrag für das gesetzliche Krankengeld (Wahlerklärung) können Sie schriftlich sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.  


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise 3 bis 7 Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
 


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis

-    Formulare: ja 

-    Onlineverfahren möglich: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ein Onlineverfahren an.

-    Schriftform erforderlich: ja

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert sind, haben Sie automatisch Anspruch auf Krankengeld.
Die verschiedenen Krankenkassen bieten unterschiedliche Wahlttarife, mit denen Sie bereits vor der 43. Woche Krankengeld erhalten können. Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenkasse.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit
 


Fachlich freigegeben am

30.11.2021

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)