Filmabgabe von Kinobetreibern


Volltext

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Kinobetreiber in der Regel eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber

Der Filmabgabeprozentsatz wird anhand der im Vorjahr erzielten Umsätze festgelegt. Dabei gelten folgende Regelungen:

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat

Ihres Kinos über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt melden.

Für Filmvorführungen, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Diese dürfen auch nicht in den Meldungen enthalten sein.

Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kino gerade erst eröffnet haben, wird der Abgabesatz vorläufig festgelegt. Am Jahresende wird eine Hochrechnung vorgenommen und der Abgabesatz endgültig festgelegt.

Bei einem neu eröffneten Saisonkino (zum Beispiel Open-Air, Autokino) wird keine Hochrechnung erstellt. Hier wird der gesamte Nettoumsatz genommen und wenn dieser höher als EUR 100.000 ist, müssen Sie für die Leinwand die Filmabgabe bezahlen.
Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen:


Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen:

Hinweis:
Verpflichtende sonstige Zahlungen wie zum Beispiel verpflichtende Spenden zählen auch als Eintritt und werden beim Nettoumsatz aus Eintrittskarten mitgerechnet.
Freikarten dürfen nicht mitgemeldet werden.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Besucher- und Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.

Wenn Sie ein Kino mit Leinwänden eröffnen oder betreiben (drinnen):

Wenn Sie ein Saisonkino, wie zum Beispiel ein Open-Air oder  Autokino, eröffnen oder betreiben (draußen)


Bearbeitungsdauer


Fristen

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien


Fachlich freigegeben am

31.08.2021

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Filmförderungsanstalt (FFA) / German Federal Film Board, Fachbereich Filmabgabe
Adresse
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin, Stadt

Filmförderungsanstalt (FFA) German Federal Film Board Anstalt des öffentlichen Rechts
Adresse
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin, Stadt