Erstattung von Überführungskosten durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung


Volltext

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
Das gilt für

Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen für Sie keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.


Bearbeitungsdauer

In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen


Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Fachlich freigegeben am

14.01.2022

Zuständige Stelle(n)

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel, documenta-Stadt
Postanschrift

34105 Kassel, documenta-Stadt