Anzeige zur Errichtung eines Brauchwasserbrunnens oder Betrieb einer Grundwasserhaltung


Volltext

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, kann die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich werden, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

- vollständig ausgefüllter Antrag

- Nachweis der fachlichen Qualifikation des (Bohr-) Unternehmens

- Übersichtslageplan, Flurkarte, Luftbild

- Lageplan Maßstab 1:1.000 bis 1:200 mit eingetragenem Standort

- Lageplan von Beregnungsflächen im Gartenbau bzw. Feldbau bei Brunnenbohrungen

- Einverständnis des Grundstückseigentümers (nur erforderlich, wenn Antragssteller nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer ist)

- Bohrschichtverzeichnis (nach erfolgter Bohrung


Voraussetzungen

- Keine Lage in einem Gebiet mit geltendem Grundwassernutzungsverbot

- Nur eingeschränkt möglich in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

- Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

- Fachliche Qualifikation des Bohrunternehmens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bei Brunnenbohrungen muss vorliegen.

- Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Der Antrag bei der unteren Wasserbehörde muss 1 Monat vor Errichtung der Anlage vorliegen. Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erstellt, wenn keine weitergehenden Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten ergeht ein wasserrechtlicher Bescheid mit entsprechenden Auflagen.


Hinweise (Besonderheiten)

Die Bearbeitungsfristen sind bei der Anzeige mit zu berücksichtigen.


Fachlich freigegeben durch

Stadtverwaltung Cottbus/ Chóṡebuz


Fachlich freigegeben am

19.06.2025

Zuständigkeit

Untere Wasserbehörde


Zuständige Stelle(n)