Ausübung der Heilkunde Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie


Volltext

Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutenrecht sind, vorbehalten. Zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie werden alle Anträge zuerst nach Aktenlage geprüft. Es werden zunächst die vorgelegten Zeugnisse und die gegebenenfalls vorliegenden sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen dahingehend geprüft, ob und inwieweit die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie nach Aktenlage erteilt werden kann. Dabei kommt es immer auf die möglichen Einzelumstände an.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt:

Hinweis: Die zuständige Stelle behält sich vor, eine Übersicht der in der 60-stündigen Fortbildung abgelegte schriftliche Erfolgskontrolle anzufordern.

Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgen soll:

Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:

•           ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben


Voraussetzungen

Sie müssen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 54), erhoben.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS)

;

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

17.11.2023;16.06.2025

Zuständigkeit

Das zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.


Zuständige Stelle(n)