Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen Entgegennahme


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

10.03.2025

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Wochen


Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)


Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.


Fristen

Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.


Volltext

Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für  Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg


Zuständigkeit

Untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte


Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.


Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Sachverständigengutachten


Zuständige Stelle(n)