Anzeige der Benutzung eines Gewässers bei Übungen, Erprobungen und Gefahrenabwehr Entgegennahme


Volltext

Normalerweise brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn Sie Wasser aus Gewässern für Ihre Zwecke nutzen möchten.

Nicht notwendig ist dies, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden muss und der drohende Schaden schwerer wiegt als die Gewässerbeeinträchtigung.

Sie müssen die Behörde dann informieren.

Eine weitere Ausnahme betrifft Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Beispiel: Die Bundeswehr oder die Feuerwehr möchte für Übungen Wasser aus Seen, Flüssen und anderen Gewässern einsetzen.

Für solche und vergleichbare Zwecke benötigen Sie keine Erlaubnis oder Bewilligung. Sie müssen die Benutzung aber bei der zuständigen Behörde melden.

Diese Nutzung von Gewässern zu Übungszwecken kann umfassen:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

bei Übungen und Erprobungen gegebenenfalls Angaben zu Menge des entnommenen beziehungsweise wiedereingeleiteten Wassers oder Art und Menge der eingebrachten Stoffe


Voraussetzungen

Sie können ein Gewässer dann erlaubnis- oder bewilligungsfrei benutzen, wenn

dies im Rahmen von Übungen und Erprobungen für Verteidigungszwecke oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geschieht und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist.


Verfahrensablauf

Wenn Sie eine gegenwärtige Gefahr abwehren müssen:

Wenn Sie ein Gewässer im Rahmen von Übungen oder Erprobungen zur Verteidigung oder Gefahrenabwehr benutzen möchten:

Anderenfalls können Sie nach Ablauf einer bestimmten Frist die Maßnahme in der angezeigten Art und Weise durchführen.


Fristen

Genehmigungsfiktion: 3 Monate 

Die angegebene Frist gilt für Übungen und Erprobungen, diese müssen rechtzeitig vor Beginn angezeigt werden. Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr müssen der Behörde unverzüglich angezeigt werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für  Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg


Fachlich freigegeben am

10.03.2025

Zuständigkeit

Untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte


Zuständige Stelle(n)