Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Personen wohnhaft innerhalb einer besonderen Wohnform


Volltext

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie auch erhalten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und in besonderer Wohnform leben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten, wenn:

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:

In besonderer Wohnform wird in der Regel nur das Einkommen von Familienmitgliedern und Partnern berücksichtigt.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.

Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie online über die Sozialplattform bekanntgeben.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

;

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

13.03.2025;16.07.2026

Zuständigkeit

Örtlicher oder überörtlicher Träger 


Zuständige Stelle(n)