Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II


Volltext

Mietschulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist.

Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, können das zuständige kommunale Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung in bestimmten Fällen auf Antrag Leistungen zur Tilgung Ihrer Schulden erbringen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens.

Diese Unterstützung können Sie erhalten, wenn Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand mit eigenen Mitteln oder durch Hilfe Dritter zu begleichen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine (darlehensweise) Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Zudem erfolgt eine Prüfung, warum es zu Mietschulden beziehungsweise Mietrückständen gekommen ist.

Wenn Ihr kommunales Jobcenter oder Ihre kommunale gemeinsame Einrichtung zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Für einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen gibt es keine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Fristen

Es gibt keine Frist. Sie sollten sich jedoch möglichst frühzeitig an das Jobcenter wenden, wenn Mietrückstände entstanden sind oder Wohnungslosigkeit droht.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

;

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenalt des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

07.07.2026;21.07.2026

Zuständigkeit

Jobcenter


Zuständige Stelle(n)