Anspruch auf Leistungen der sozialen Entschädigung Feststellung für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende


Volltext

Als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer Person, die durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurde, können Sie Schnelle Hilfen (Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einer Traumaambulanz) sowie besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten.

Hinterbliebene können darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene, Leistungen zum Lebensunterhalt und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung erhalten.

Angehörige sind Ehegatt:innen sowie Kinder und Eltern der geschädigten Person. Zu den Nahestehenden zählen Geschwister sowie Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Hinterbliebene sind Witwen und Witwer, Waisen, Eltern und Betreuungsunterhaltsberechtigte.

Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.


Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Der Antrag ist kostenlos.


Verfahrensablauf

Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht.


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde. 


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

17.01.2024;15.04.2026

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 2 - Soziales Entschädigungsrecht


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam