Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage der Sozialen Entschädigung Bewilligung


Volltext

Wenn Sie durch eine notwendige ambulante oder stationäre Behandlung für eine anerkannte Schädigungsfolge in Ihrer Arbeit erheblich beeinträchtigt sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht eigenständig sicherstellen können, dann können Sie Beihilfe in Form von Geldleistungen in Anspruch nehmen.

Sofern Sie Krankengeld erhalten und Ihren Lebensunterhalt nicht selbständig decken können, dann können Sie diese Beihilfe als Ergänzung erhalten.

Wenn Sie als Selbständige kein Krankengeld erhalten, dient die Beihilfe dazu, Ihren Lebensunterhalt zu decken, sofern Sie diesen nicht selbst sicherstellen können.

Die Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Anspruches des Krankengelds der sozialen Entschädigung.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Sie auch eine Beihilfe bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie im Ausland weder eine zweckentsprechende Leistung erhalten können noch diesen Bedarf durch einen bestehenden privaten oder gesetzlich bestehenden Versicherungsschutz decken können und Sie dadurch einen Nachteil erleiden.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.


Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Der Antrag ist kostenlos.


Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

27.03.2024;15.04.2026

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 2 - Soziales Entschädigungsrecht


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam