Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung an Waisen beantragen


Volltext

Wenn ein Elternteil aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben ist, dann können Sie als Halbwaise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 423 erhalten.

Wenn beide Eltern aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben sind, dann können Sie als Waise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 662 erhalten.

Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden bis zu Ihrem 18. Lebensjahr gezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die monatlichen Entschädigungszahlungen bis zum 27. Lebensjahr erhalten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

- Nachweis, dass ein schädigendes Ereignis zum Tod eines oder beider Elternteile geführt hat.

Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.

- Sterbeurkunde(n)

- Geburtsurkunde für Waise

Wenn das 18. Lebensjahres bereits vollendet wurde, ist einer der folgenden Nachweise beizubringen:


Voraussetzungen

Ein Elternteil oder beide Eltern sind durch ein schädigendes Ereignis verstorben.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Der Antrag ist kostenlos. 


Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung für Waisen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht. Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Ihrer zuständigen Behörde.


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben am

20.08.2024;15.04.2026

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 2 – Soziales Entschädigungsrecht


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam