Namen des Bauleiters anzeigen
Volltext
Als Bauherr müssen Sie den Namen des Bauleiters der Bauaufsichtsbehörde mitteilen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Brandenburgische Bauordnung Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- § 56 Brandenburgische Bauordnung
Erforderliche Unterlagen
Mitteilung in Textform
Voraussetzungen
Der Bauleiter muss mit der Bauleitung des Bauvorhabens beauftragt sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenart: kostenfrei
Verfahrensablauf
Mitteilung des Namens des Bauleiters an die untere Bauaufsichtsbehörde in Textform.
Der Name des Bauleiters wird in das System eingepflegt.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Woche
Fristen
Die Mitteilung ist vor Baubeginn erforderlich.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich:nein
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
Fachlich freigegeben am
09.02.2026Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg.
Ansprechpunkt
Untere Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg.