Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen


Volltext

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. 

Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde und in vielen Regionen auch online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.

Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
 

Land Brandenburg:

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden. 

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Zudem kann der Antrag auch online gestellt werden.

Soll ein abgemeldetes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen werden oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden, so ist der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen.

Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht erforderlich, sofern das bisherige Kennzeichen beibehalten wird.

Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung unterzogen werden, sofern diese fällig ist.

Sofern die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und keine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug- Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges vorgelegt werden kann, benötigen sie zusätzlich ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis.

Zudem ist eine internetbasierte Wiederzulassung über iKFZ möglich. Hierbei gelten folgende Besonderheiten:

Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.

Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes ersetzt. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nr. 3 ersetzt.

 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Land Brandenburg:

Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.


Verfahrensablauf

Der Antrag ist online oder bei Ihrer Behörde vor Ort einzureichen.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

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Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Fachlich freigegeben am

01.09.2025;04.02.2026

Zuständigkeit

Landkreise und kreisfreie Städte


Zuständige Stelle(n)