Mitwirkung in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen bei fehlendem Einrichtungsbeirat Entgegennahme
Volltext
- Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden konnte.
- Als Leistungsanbieter müssen Sie Maßnahmen anwenden, die dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Mitteilungspflicht der Einrichtungsleitung § 3 Absatz 5 Satz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnenden § 1 Absatz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Verzichtmöglichkeit nach § 1 Absatz 3 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Fachlich freigegeben durch
MASGZ
Fachlich freigegeben am
10.04.2026Zuständigkeit
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 4 - Aufsicht | Teilhabe
Je nach Standort der Wohnform:
- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)
- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam