Testamente, Erbverträge, Erschein, Erbe, Nachlasspfleger, Verwahrung
Volltext
Neben der Errichtung eines Testaments gibt es auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch im Erbvertrag können Sie den Übergang Ihres Vermögens nach Ihrem Tod bestimmen.
Die Vertragsschließenden brauchen nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert zu sein.
Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung des Erbvertrags: Treffen die Vertragsparteien eine bindende Reglung („vertragsmäßige Verfügung“), ist der Erblasser an die Verfügung gebunden. Während man ein Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen kann, ist dies bei einem Erbvertrag nicht möglich.
Durch den Erbvertrag werden vorherige und nachfolgende Testamente, soweit sie dem Erbvertrag widersprechen, unwirksam.
Nach der Errichtung wird der Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben oder verbleibt beim Notar.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 344 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 34 Absatz 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- § 34 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Erforderliche Unterlagen
Haben Sie einen Erbvertrag bei einem Notar errichtet, ist dieser grundsätzlich dazu verpflichtet, den Erbvertrag beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung zu geben. Haben Sie mit den anderen Vertragsparteien gemeinsam die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, verbleibt der Erbvertrag in der einfachen amtlichen Verwahrung beim Notar. Besondere Unterlagen sind für die Aufnahme des Erbvertrags in die amtliche Verwahrung nicht erforderlich, die amtliche Verwahrung schließt sich an den Abschluss des Erbvertrags beim Notar an.
Voraussetzungen
Um einen Erbvertrag errichten zu können, müssen Sie testierfähig sein (volljährig, einsichtsfähig und auch sonst in der Lage und Willens, rechtswirksam einen Erbvertrag zu schließen). Der Notar veranlasst die Verwahrung des Erbvertrags im Anschluss an die Beurkundung. Für die Registrierung des Erbvertrags im Testamentsregister müssen Sie ebenfalls nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Aufnahme eines Erbvertrags in die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht fällt eine Gebühr in Höhe von 82,00 EURO an (KV Nr.12100 GNotKG).
Die einfache amtliche Verwahrung des Erbvertrags beim Notar verursacht keine eigenständigen Gebühren. Ihre Kosten sind durch die Gebühr für das Beurkundungsverfahren des Erbvertrags abgedeckt. Die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung des Erbvertrags im Zentralen Testamentsregister beläuft sich grundsätzlich auf 12,50 EURO. Wird die Gebühr durch die Registerbehörde unmittelbar vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie 15,50 EURO.
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin bei einem Notar Ihrer Wahl.
Sie können dazu die bundesweite Notarsuche über Notar.de nutzen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
03.08.2026Zuständigkeit
Zuständig für die Aufnahme von Erbverträgen in die amtliche Verwahrung ist der Notar, der die Beurkundung des Erbvertrags vorgenommen hat.