Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) – eine Rückzahlung anzeigen
Volltext
Wenn Sie für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) einen Zuwendungsbescheid des LASV erhalten haben und es werden Mittel während bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt, ist dies dem LASV unverzüglich mitzuteilen. Sofern Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden, ist unverzüglich die Bewilligungsbehörde zu informieren.
Rechtsgrundlage(n)
- § 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG)
- § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-G)
Erforderliche Unterlagen
- keine
- ggf. geänderter Finanzierungsplan
- ggf. geänderte Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht wurden
Voraussetzungen
- Sie haben einen Zuwendungsbescheid für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) des LASV erhalten.
- Sie sind verpflichtet, dem LASV unverzüglich Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant für die Zuwendung (Nr. 5 ANBest) sind.
- Daher ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn
- Mittel während der Maßnahme bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden
- Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden.
- Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Zur Anzeige von Rückzahlungen rufen Sie das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert. Sie erhalten die Bankverbindung und das als Verwendungszweck anzugebene Kassenzeichen.
Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LASV Kontakt zu Ihnen auf.
Bearbeitungsdauer
Die Zahlungsmodalitäten werden Ihnen zeitnah mitgeteilt.
Fristen
Über nicht mehr benötigte oder nicht innerhalb von drei Monaten verausgabte Mittel ist das LASV unverzüglich zu informieren.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg (MGS)
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam