Eheschließung Vollzug
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1310-1312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 14.1ff. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG VwV)
Fachlich freigegeben am
23.01.2026Gebühr
Abgabe
EUR (KOSTENFREI)
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl die Ehe geschlossen werden soll.
Volltext
Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat der/des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig wäre.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen durch eine/n Standesbeamtin/Standesbeamten.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländerinnen oder Ausländer vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, sofern eine/r der Verlobten Angehörige/r dieses Staates ist.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)