Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Erbringung
Volltext
Als Geschädigter erhalten Sie für anerkannte Schädigungsfolgen Leistungen der Krankenbehandlung nach den für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Grundsätzen.
Auch für Nichtschädigungsfolgen können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihr GdS mindestens 50 beträgt und keine anderweitige Absicherung besteht und ein Versagen für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Sie, als Angehörige können ebenfalls Leistungen der Krankenbehandlung bekommen, wenn der GdS des Geschädigten mindestens 50 beträgt und Sie nicht anderweitig abgesichert sind und ein Versagen unbillig hart für Sie wäre.
Dasselbe gilt auch für Sie als Hinterbliebene.
Rechtsgrundlage(n)
- § 42 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Voraussetzungen
Anerkennung einer Schädigungsfolge
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Antrag ist kostenlos
Weiterführende Informationen
- Merkblatt des LASV: „Hilfe für Opfer von Gewalttaten nach dem SGB XIV“
- BIH – Ausfüllhilfe für den Antrag
- Themenportal Soziale Entschädigung der BIH
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt
Fachlich freigegeben am
03.06.2026Zuständigkeit
Landesamt für Soziales und Versorgung
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam